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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
elostar Elektro und Solarperformance Elektrotechniker Stand Juli 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen elostar Elektro und Solar Performance
Gültig ab 01.07.2021 Seite 1 von 3
1. GELTUNG
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns als elostar Elektro und Solar Performance
und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.elostar.at und wurden diese
auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer
AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. ANGEBOT / VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und werden ausschließlich schriftlich erstellt. Sie
haben eine Gültigkeit von 6 Wochen.
2.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung
möglich. Werden nur Teile des Angebotes in Anspruch genommen (Teilauftrag) behalten wir
uns das Recht einer Neukalkulation vor.
2.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern
der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit,
sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt
eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3. PREISE
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll
und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden
gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt
wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten
Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest
4% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten
aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc.
seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich
die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010
vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat
zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung
des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss
zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und
Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen
bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.9. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße
vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen,
dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. BEIGESTELLTE WAREN(BEISTELLUNGEN)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt,
dem Kunden einen Zuschlag von 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials
zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die
Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
5. ZAHLUNG
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Zahlungen haben nach Vereinbarung, ansonsten innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum
zu erfolgen
5.3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung. Unberechtigte Skontoabzüge werden
dem Kunden nach belastet.
5.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für
uns nicht verbindlich.
5.5. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.6. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.7. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.8. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern
als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen
fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht
eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
5.10. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.11. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten
etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €
25,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich
zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband
von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle
baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat,
die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick
auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung
nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf
diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet
hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches
Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie
und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind.
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7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu
überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume
für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
8. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche
des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind,
um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen
angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines
kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -
leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare
und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem
Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten
und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt
vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. HINWEIS AUF BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a)
an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere
baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten
in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten,
wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
11. GEFAHRTRAGUNG
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b
KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand,
das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses
selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.
Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden
auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 14 Tage in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die
für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von
€ 100,-- zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu
stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. EIGENTUMSVORBEHALT
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden
dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener
Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-
/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter
belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet,
auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen
14. SCHUTZRECHTE DRITTER
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich
solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher
Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen
15. UNSER GEISTIGES EIGENTUM
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
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16. GEWÄHRLEISTUNG
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche
Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses
vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen
hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes,
durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar
ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar
– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die
mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns
zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch
nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten
von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert,
weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17. HAFTUNG
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn
dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen
zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf
einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden
oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam
– ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. ADRESSÄNDERUNGEN
19.1. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- Geschäftsadresse bekannt
zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig
erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
20. DATENSCHUTZ
20.1 Wir nehmen den Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten sehr ernst und behandeln
die uns anvertrauten Daten entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen.
(DSG, DSGVO). Bereitgestellte persönliche Daten werden zu allgemeinen Informationen und
Auftragsabwicklung bis auf Widerruf durch den Kunden gespeichert und vorgehalten.
21. ALLGEMEINES
21.1. Es gilt österreichisches Recht
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (6402 Hatting).
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz
im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.
21.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere
Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage
mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei
Annahmeverzug (insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.

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